LLC ist die Abkürzung für die Rechtsform der Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Sie bietet zivilrechtliche Flexibilität in der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung und eine beschränkte Haftung der Gesellschafter.
Eine LLC kann steuerrechtlich als Personengesellschaft behandelt werden, womit nach dem klassischen Körperschaftsteuersystem der USA die Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne vermieden wird; Verluste der Gesellschaft können durch die Gesellschafter verwertet werden.
Die LLC ist bei bei kleinen und mittleren Unternehmen beliebt und für Online Geschäfte besonders geeignet.
Die rechtliche Grundlage der LLC bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht des US-Bundesstaates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Die LLC-Gesetze der Einzelstaaten sind in großen Teilen nicht zwingendes Recht, die Vorschriften können daher im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden.
Die LLC ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie entsteht nicht alleine durch Abschluß des Gesellschaftsvertrages, sondern muß zusätzlich durch die Behörden des Gründungsstaates registriert werden. Dazu ist eine Satzung einzureichen (articles of organization), die namentlich Angaben u.a. über die Firma, Zeitdauer, den Gesellschafts- und Geschäftszweck zu enthalten hat. Die Gründung einer LLC erfordert in der Regel mindestens zwei Gesellschafter, doch wird vielfach der Betrieb der LLC nach der Gründung durch nur einen Gesellschafter gestattet.
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis (z.B. zur Geschäftsführung- und Vertretung, Gewinnverteilung) werden im Gesellschaftsvertrag (operating agreement) geregelt. Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei vereinbart werden und ist nicht öffentlich zugänglich.
Die Befugnis zur Führung der Geschäfte der LLC isteht grundsätzlich allen Gesellschaftern zu, abweichende Regelungen sind jedoch zulässig. Es kann vereinbart werden, daß die Geschäftsführungsbefugnisse einigen Gesellschaftern oder auch nur einem von ihnen zusteht oder auf ein gesellschaftsfremdes Management (Board of Managers) übertragen wird.
Von der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis zu trennen. Sie wird meist übereinstimmend mit der Geschäftsführungsbefugnis geregelt. Führt ein fremdes Management die Geschäfte, haben die Manager Alleinvertretungsmacht, es sei denn sie ist im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehalten.
Einlagen der Gesellschafter können als Geld- oder Sacheinlagen, aber auch in Form von Dienstleistungen (z.T. auch künftigen Diensten) erbracht werden. Ein Mindestkapital wird nicht gefordert. Auf die Verpflichtung zur Leistung von Einlagen kann durch Beschluß der Gesellschafter verzichtet werden.
Die Gewinn- und Verlustverteilung wird im Allgemeinen im Gesellschaftsvertrag geregelt. Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen bestimmt sie sich im Regelfall nach der Höhe der Einlagen. Gesellschaftsrechtlich ist aber jede beliebige andere Aufteilung zulässig.
Es besteht grundsätzlich keine Haftungspflicht der Gesellschafter gegenüber Dritten und auch keine Nachschußpflicht. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur in Betracht aufgrund besonderer Vereinbarung (z.B. Bürgschaft) und u.U. in Fällen des Mißbrauchs der Haftungsbegrenzung.
Die bundesstaatlichen Gesetze beinhalten regelmäßig keine Befristung der Lebensdauer der LLC. Diese kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Sind im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Abreden getroffen worden, wird die LLC durch Einigung aller Gesellschafter sowie bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Konkurs aufgelöst, wenn nicht die anderen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Die Fortsetzung kann von vornherein im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein
Hinsichtlich der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil wird unterschieden zwischen dem Vermögensrecht (Recht auf Gewinnanteil, auf Ausschüttungen und Rückzahlung der Einlage) und dem Mitgliedschaftsrecht (Recht zur Führung und Kontrolle der Gesellschaft). Ein Gesellschafter kann die Vermögensrechte ohne Beschränkungen auf Dritte übertragen. Dagegen bedarf die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Erst mit diesen Rechten erlangt der Dritte die volle Rechtsstellung als Gesellschafter. Auf das Zustimmungserfordernis kann aber im Gesellschaftsvertrag verzichtet werden.